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Statuten

des Elternvereins am Campus des Sacré Coeur
der Ordensfrauen vom heiligen Herzen Jesu in Graz

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen "Elternverein am Campus des Sacré Coeur der Ordensfrauen vom heiligen Herzen Jesu in Graz".
  • Der Sitz des Vereins befindet sich in Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
  • § 2
    Zweck

    Der Verein bezweckt
  • die Vertretung der Eltern und Kinder der Volksschule und des Kindergartens am Campus des Sacré Coeur in Graz;
  • die Förderung der katholischen Erziehung und des Unterrichts, wobei bestmögliche Zusammenarbeit zwischen den in a) genannten Einrichtungen am Cmapus und dem Schulerhalter angestrebt wird;
  • Unterstützung bedürftiger Kinder von Mitgliedern; Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung. Er ist weder im Rahmen der Verwirklichung des Vereinszweckes, noch im Fall einer etwaigen Auflösung auf Gewinn gerichtet. Auch die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  • § 3
    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  • Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 angeführten ideellen und/oder materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle und/oder materielle Mittel dienen
  • Abhaltung von Elternvereinsabenden;
  • Durchführung von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen;
  • Vertretung der Interessen der Eltern und SchülerInnen innerhalb der Schule und Vertretung der Eltern der Schule in übergeordneten Gremien auf Landes- und Bundesebene;
  • Unterstützung bedürftiger Kinder von Mitgliedern und Unterstützung des Schulerhalters bei Investitionen und laufenden Ausgaben im Interesse des Unterrichts und der Erziehung;
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen (alljährliches Sommerfest);
  • Spenden
  • § 4
    Mitglieder des Vereins

    Mitglieder des Vereins sind die Eltern (Elternteile) oder Erziehungsberechtigten der Kinder, die die in § 2 a) genannten Einrichtungen besuchen.

    § 5
    Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Erwerb der Mitgliedschaft bzw. der Beitritt zum Verein erfolgt mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Elternverein kann entweder ausdrücklich erklärt werden bzw. erfolgt er automatisch, sobald das Kind oder die Kinder eines Mitgliedes aus der in § 2 a) genannten Einrichtung austritt; im Fall eines Austrittes endet die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen an das Schiedsgericht gem § 14 der Statuten Berufung einlegen.
  • § 6
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedem Mitglied zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens 20 % der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • § 7
    Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 13), die Rechnungsprüfer (§ 13) und der Ausschuss des Elternvereins (§ 15).

    § 8
    Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" iSd Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
  • schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder;
  • Verlangen des Rechnungsprüfers (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG);
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG);
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen 6 Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels Aushangs im Gebäude einzuladen. Die Übermittlung der schriftlichen Einladung durch das jeweilige Kind ist zulässig. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
  • eine Statutenänderung oder Vereinsauflösung,
  • eine Annahme oder Ablehnung von Rechenschaftsberichten
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. erfolgen sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimme.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • § 9
    Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlussfassung über Statutenänderung oder freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • § 10
    Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus Obfrau und Stellvertreter, Schriftführerin und Stellvertreter sowie Kassierin und Stellvertreter sowie Organisationsleiterin des Sommerfestes. Zu den Sitzungen des Vorstandes können der Schulleiter sowie die Vertretung der Vereinigung von Ordensschulen Österreichs in beratender Funktion zugezogen werden.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • § 11
    Aufgaben des Vorstands

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 8;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
  • § 12
    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreter.
  • § 13
    Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüferninnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über die das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 10 Abs 8 - 10 sinngemäß.
  • § 14
    Ausschuss des Elternvereins

    Der Ausschuss des Elternvereins besteht aus dem Vorstand und aus je zwei Elternvertretern jeder Schulklasse der Volksschule. Bei den Elternvertretern handelt es sich um jene, die im Rahmen der gesetzlich geregelten Schulpartnerschaft im Klassenforum als Elternvertreter bzw. -stellvertreter gewählt worden sind. Ist eine dieser Personen nicht zugleich Mitglied des Elternvereins, so kann sie einen Elternteil aus der gleichen Klasse, der Mitglied des Elternvereins ist, zur Entsendung in den Ausschuss bestimmen. An den Sitzungen des Ausschusses des Elternvereins nehmen Vertreter der Schule und der Vereinigung von Ordensschulen Österreichs mit beratender Stimme teil. Dem Ausschuss des Elternvereins obliegt
  • die Unterstützung des Vorstands bei der Ausübung der Vereinsaufgaben, namentlich in der Organisation von Veranstaltungen;
  • die Beratung des Vorstands
  • die Informationsweitergabe an die Klasseneltern
  • § 15
    Schiedsgericht

  • Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden ausschließlich durch ein Schiedsgericht geschlichtet.
  • Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Mitglieder des Schiedsgerichtes können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder sein. Jeder Streitteil wählt ein ordentliches Mitglied als Besitzer, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von diesen zwei Beisitzer gewählt. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los unter den, von den Beisitzern vorgeschlagenen ordentlichen Mitgliedern.
  • Das Schiedsgericht fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Es ist eine Schiedseinrichtung iSd Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • § 16
    Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder einen Liquidator zu berufen.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlsusfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


    §17
    Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks


  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
  • Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Vereinigung von Ordensschulen Österreichs mit der zwingenden Auflage der Zweckwidmung der Verwendung für bedürftige Kinder in katholischen Institutionen in Graz zu übergeben.



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